Satzung des Krankenpflegevereins Flein-Talheim e. V.
Satzung
Krankenpflegeverein Flein-Talheim e. V., Sitz 74223 Flein
(Amtsgericht Stuttgart Vereinsregister 101094)
§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1. Der Verein führt den Namen „Krankenpflegeverein Flein-Talheim e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in Flein und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Verein ist Mitglied des Evang. Landesverbands für Diakonie- und Sozialstationen in Württemberg e. V. und an die Pflichten eines Mitglieds gebunden.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege in den Gemeinden Flein und Talheim im Kreis Heilbronn. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer „Diakonie-Sozialstation“. Soweit erforderlich arbeitet der Verein mit anderen Diakonie-Sozialstationen und Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen. Eine Zusammenarbeit ist durch einen Kooperationsvertrag zu regeln.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss die Aufnahme weiterer, als der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben im Bereich der offenen Betreuungsarbeit beschließen, soweit es sich um steuerlich begünstigte Zwecke (§ 3) handelt.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Alle Mittel des Vereins (§ 9) sind für die satzungsgemäßen gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke des Vereins gebunden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Teilerlassrege-lungen für Mitglieder im Rahmen der Beitragsordnung bei Inanspruchnahme selbst zu bezahlender Leistungen des Vereins bedürfen der Zustimmung des Finanzamts.
4. Es darf niemand durch Ausgaben, welche dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche oder juristische Person werden; sie soll ihren Wohnsitz bzw. Sitz in Flein oder Talheim haben. Der Beitritt zum Verein kann jeder-zeit durch schriftliche Erklärung erfolgen; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
2. Den Jahresbeitrag legt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Ausschusses (§ 7) fest (Beitragsordnung). Wer im Laufe eines Kalenderjahres eintritt oder ausschei-det, bezahlt den vollen Jahresbeitrag; der Vorstand kann auf Antrag aus Billigkeits-gründen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen. Wenn zusammenlebende Eltern mit Kindern ohne eigenes Einkommen und Ehepaare beide Mitglied geworden sind, werden sie beitragsmäßig als ein Mitglied angesehen.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch schriftliche Austrittserklärung,
c) bei einem rückständigen Mitgliedsbeitrag von mehr als einem Jahresbeitrag und zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letztbekannte Anschrift, nach ergebnislo-sem Verstreichen eines Monats seit der postalischen Absendung der 2. Mahnung, durch entsprechende Feststellung des Vorstands.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung (§ 6)
2. Der Ausschuss (§ 7)
3. Der Vorstand (§ 8)
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet in Flein oder Talheim statt und ist vom Vorstand nach Bedarf, spätestens aber im dritten Kalenderjahr nach Ende des Kalenderjahres der Abhaltung der letzten Mitgliederversammlung, durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder oder durch öffentliche Bekanntmachung einer Tagesordnung mit Ort und Zeitpunkt der Zusammenkunft in den örtlichen Mitteilungsblättern der Gemeinden Flein und Talheim einzuberufen.
Schriftliche Mitteilungen sind spätestens am 15. Tag vor der Mitgliederversammlung zur Post zu geben; Bekanntmachungen in den örtlichen Mitteilungsblättern sind mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung zu veröffentlichen.
Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind nur die Mitglieder selbst berechtigt. Der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung von Gästen.
2. Anträge von Mitgliedern zur Behandlung in der Mitgliederversammlung, welche nach Bekanntmachung der Tagesordnung (Absatz 1) beim Vorstand eintreffen, können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung in der Versammlung ergänzend in die Tagesordnung aufgenommen werden; dieser Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ ( drei Viertel) der abgegebenen Stimmen. In der Mitgliederversammlung werden bei allen Abstimmungen und Wahlen Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen gewertet. Die Einordnung in die Tagesordnung bestimmt der Vorstand. Eine solche nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung ist nicht zulässig für Anträge auf Auflösung des Vereins oder Verschmelzungen jeder Art.
3. Die Mitgliederversammlung
- wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Ausschussmitglieder, soweit diese nicht
durch die Satzung vorgegeben sind,
- legt durch Beschluss den Mitgliedsbeitrag in einer Beitragsordnung fest,
- beschließt die geprüften und vom Ausschuss verabschiedeten Jahresabschlüsse.
- entscheidet ferner über Satzungsänderungen,
- einschließlich Vereinsauflösung oder Verschmelzungen,
- die Entlastung des Vorstands,
- des Ausschusses und
- der Geschäftsführung (Rechner).
Im Übrigen obliegen der Mitgliederversammlung alle Aufgaben, welche nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen zugeordnet sind.
4. Die Mitgliederversammlung ist ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme; beitragsmäßig zusammengefasste Paare (§ 4 Abs. 2 Satz 3) haben pro Person eine Stimme. Stellvertretung für ein Mitglied ist in der Mitgliederversammlung nicht zulässig.
5. Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu Satzungsänderungen, Verschmelzungen oder Vereinsauflösung ist eine 3/4 (drei Viertel) - Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
6. Wahlen finden verdeckt mit Stimmzetteln statt. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, kann auch offen per Akklamation oder durch Zuruf gewählt werden.
7. Im Übrigen bestimmt der Vorsitzende bei Abstimmungen und bei Wahlen unter Wahrung der Gleichbehandlung aller Anträge und Wahlvorschläge die Einzelheiten des Abstimmungs- und Wahlverfahrens. Der Vorstand kann zur Sicherung eines korrekten Abstimmungsergebnisses für die Auszählung offen abgegebener Stimmen oder von Stimmzetteln eine von ihm festzulegende Zahl von Auszählungshelfern aus der Mitte der Versammlung bestimmen.
8. In der Versammlung hat der Vorstand über den Stand der Vereinsangelegenheiten zu berichten und den Mitgliedern Gelegenheit zu Rückfragen und der Äußerung von Wünschen zu geben.
9. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse sowie das Ergebnis stattgefundener Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Vorstand und einem von ihm vor Beginn der Versammlung zu bestimmenden weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist. Das Protokoll kann von einer dritten, vom Vorstand bestimmten Person geführt werden.
§ 7 Ausschuss
1. Der Ausschuss besteht aus je einem organschaftlichen Vertreter der
A) Evangelischen Kirchengemeinden a) Flein und b) Talheim
B) für Talheim und Flein zuständigen Katholischen Kirchengemeinde
C) bürgerlichen Gemeinden a) Flein und b) Talheim.
Die Vertretungsorgane dieser Körperschaften können gegenüber dem Vorstand schriftlich eine/n „Ständige/n Vertreter/in“ bestimmen, welche/r dann persönlich als „Mitglied“ gilt; es soll jeweils auch ein/e Verhinderungsstellvertreter/in bestimmt werden.
2. Die Mitgliederversammlung wählt für eine Amtszeit von drei Jahren sechs weitere Ausschussmitglieder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Eine der Mitgliederzahl aus den beiden Orten entsprechende Vertretung soll angestrebt werden.
3. Die Ausschussmitglieder (Abs. 1 und 2) wählen aus ihrer Mitte (Organschaftliche Vertreter, Ständige Vertreter oder gewählte Mitglieder) für eine Amtszeit von drei Jahren den Vorstand (§ 8); bei vorzeitigem Ausscheiden nimmt der Ausschuss eine Neuwahl vor.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitglieds (Abs. 2) ergänzt sich der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch sechs Stimmen. Vorstand und Ausschussmitglieder führen nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl die Geschäfte fort.
4. Der Ausschuss entscheidet mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch 4 Stimmen. Der Ausschuss
- verwaltet das Vereinsvermögen,
- entscheidet über die Annahme von Schenkungen und jeglichen Erwerb von Todeswegen, soweit diese mit Auflagen, Verpflichtungen jeglicher Art oder steuerlichen Belastungen verbunden sind oder sein können.
- trifft Personalentscheidungen,
- stellt den jährlichen Haushalts- und Personalplan auf und erforderlichenfalls auch Nachtragspläne;
- prüft und verabschiedet die Rechnungsabschlüsse.
- entscheidet über das erforderliche Personal auf der Grundlage des in der Evang. Landeskirche Württemberg und dem Diakonischen Werk geltenden Arbeitsrechts; die Anstellung nimmt der Vorstand vor.
5. Der Ausschuss stellt eine Gebührenordnung für die zu erbringenden Leistungen auf. Über Nachlässe oder Befreiungen aus Billigkeitsgründen entscheidet der Vorstand und, wenn dieser keine Entscheidung treffen will, der Ausschuss.
6. Geschäftsführung: Der Ausschuss wählt eine/n Geschäftsführer/in, welche/r die laufenden Geschäfte des Haushalts- und Kassenwesens sowie des Personalwesens in Abstimmung mit dem Vorstand auf der Grundlage einer vom Ausschuss beschlossenen Geschäftsordnung führt. Die Verhinderungsvertretung der Geschäftsführung ist zu regeln.
Aus der Mitte des Ausschusses werden zwei Mitglieder gewählt, welche mindestens einmal im Jahr einen unvermuteten Kassensturz bei der Geschäftsführung vornehmen.
7. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf schriftliche Einladung des Vorstands unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen. Eine Einladungsfrist von wenigstens zwei Wochen ist in der Regel einzuhalten. Die Tagesordnung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erweitert werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn wenigstens sechs stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Geschäftsführung, die Pflegedienstleitung und die Einsatzleitung der Haus- und Familienpflege nehmen mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teil.
8. Das Protokoll ist vom Vorstand und einem weiteren Ausschussmitglied zu unter-zeichnen. Die Protokollführung kann vom Vorsitzenden auch einer nicht dem Ausschuss angehörigen Person übertragen werden.
§ 8 Vorstand
1. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende. Sie sind je alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist das Vertretungsrecht des Stellvertreters auf den Verhinderungsfall beschränkt.
2. Die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins obliegt dem Vorsitzenden. Die Ausgaben und Einnahmen sind vom Vorstand anzuweisen. Mit diesen Aufgaben kann auch ein anderes Ausschussmitglied betraut werden. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung nach § 7 Abs. 6 zu regeln.
3. Sind beide Vorsitzende verhindert, beruft ein vom Ausschuss schon vorsorglich bestimmtes Mitglied (Notfallbeauftragter) den Ausschuss ein, um die erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Aktivitäten des Vereins zu beschließen. Liegt eine solche Festlegung nicht vor, sind die nicht verhinderten Ausschussmitglieder dem Lebensalter nach dazu berufen, der/die Ältere vor der/dem Jüngeren.
4. Erklärungen an den Verein gehen mit dem Zugang an einen der Vorsitzenden oder die Geschäftsstelle zu.
§ 9 Finanzierung
1. Der Verein finanziert seine Ausgaben über
a) Pflegegebühren für geleistete Dienste entsprechend der Gebührenordnung und der mit den Krankenkassen vereinbarten Kostenerstattungen.
b) Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beitragsordnung.
c) Zuwendungen öffentlicher und kirchlicher Stellen sowie Zuwendungen Dritter, wie Spenden, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnissen, Stiftungs- und sonstigen Erträgen.
2. Alle Mittel des Vereins sind ausschließlich für die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke des Vereins (§ 3) zu verwenden. Die laufenden Einnahmen sind, soweit sie nicht unmittelbar verwendet werden, entsprechenden zweckgebundenen Rücklagen zuzuführen. Der Nachweis der Verwendung ist in der Jahresrechnung zu führen.
3. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Geschäftsführung (§ 7 Abs. 6) führt die Kasse mit Verwaltung der Konten bei Geldinstituten und sorgt insbesondere für die regelmäßige Erhebung der Gebühren und Beiträge.
§ 10 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins (§ 6 Abs. 5 Satz 2) oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks (§ 3) fällt das Vereinsvermögen an die bürgerliche Gemeinde Flein (§ 7 Abs. 1 C, a).
2. Die Gemeinde Flein hat dann die Verpflichtung, das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung des Vereinszwecks im Benehmen mit den beteiligten Kirchengemeinden (§ 7 Abs. 1 A und B) und der bürgerlichen Gemeinde Talheim (§ 7 Abs. 1 C, b) ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Zwecke nach § 9 Abs. 2 Satz 1 in den Gemeinden Flein und Talheim zu verwenden; die Zustimmung des Finanzamts ist vorher einzuholen.
§ 11 Schluss
1. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Diese in der Mitgliederversammlung am 28. Juni 2022 beschlossene Satzung des Krankenpflegevereins Flein-Talheim e.V., Sitz Flein tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisher geltende Satzung, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17. Juni 2004 und eingetragen im Vereinsregister am 23. August 2004, ihre Wirksamkeit.